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REPLACEMAGIC SOFTWARE-LIZENZVERTRAG

Anwendungsbereich: Dieser Vertrag gilt vorbehaltlich Abschnitt 19 für ReplaceMagic-Versionen und Builds, die Webtime nach der Veröffentlichung von Version 2026.2.0.0 am 28. August 2026 bereitstellt, einschließlich nachfolgender Vorab-, Alpha-, Beta-, Preview- und Release-Candidate-Builds.

Webtime Corporation · www.replacemagic.com

1. Parteien und Begriffsbestimmungen

Dieser Software-Lizenzvertrag (der „Vertrag“) wird zwischen Webtime Corporation, einer Gesellschaft nach dem Recht von Delaware mit eingetragenem Sitz in 501 Silverside Rd Ste 105, Wilmington, DE 19809, USA, Betreiberin von www.replacemagic.com („Lizenzgeber“), und der natürlichen oder juristischen Person geschlossen, die das Recht zur Nutzung von ReplaceMagic erwirbt („Lizenznehmer“). „Software“ bezeichnet die jeweilige ReplaceMagic-Software, zugehörige Komponenten und ausgegebene Lizenzschlüssel oder -dateien. „Dokumentation“ bezeichnet die Produktdokumentation des Lizenzgebers für die jeweilige Softwareversion oder den jeweiligen Build in der bei deren Bereitstellung an den Lizenznehmer verfügbaren Fassung. „Auftragsbestätigung“ bezeichnet ein Angebot, eine Auftragsbestätigung oder andere kaufmännische Bedingungen, die der Lizenzgeber ausgestellt oder ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.

2. Lizenzerteilung und Lizenzumfang

Vorbehaltlich der Zahlung und der Einhaltung dieses Vertrags erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Installation und Nutzung der Software innerhalb der erworbenen Paket-, Benutzer- und Organisationsgrenzen. Sofern der Lizenzgeber nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart, ist eine erworbene Softwarelizenz zeitlich unbefristet und unterliegt diesem Vertrag. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft; alle nicht ausdrücklich eingeräumten geistigen Eigentumsrechte verbleiben beim Lizenzgeber. Der Lizenznehmer darf die Software nicht weiterverkaufen, unterlizenzieren, vermieten, verleasen, verleihen, hosten oder als Dienstleistung für Dritte betreiben, außer soweit dieser Vertrag dies ausdrücklich gestattet oder der Lizenzgeber dies schriftlich vereinbart.

Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, vor Änderungen oder Ersetzungen mit der Software geeignete Sicherungskopien von Dokumenten und anderen Daten anzulegen und die Ergebnisse zu prüfen, bevor er geänderte Dokumente im produktiven Betrieb verwendet.

3. Lizenzpakete

Es gelten die folgenden Installations- und Benutzergrenzen. Zahlen neben einem Paketnamen in einer Preisliste, Rechnung oder einem Webshop sind interne Produktcodes und bestimmen für sich genommen nicht die zulässige Anzahl von Installationen oder Benutzern:

a. Package 1: ein Computer und ein Benutzer.

b. Package 2: bis zu 5 Computer oder 5 Benutzer, je nachdem, welche Grenze zuerst erreicht wird.

c. Package 3: bis zu 10 Computer oder 10 Benutzer, je nachdem, welche Grenze zuerst erreicht wird.

d. Package 4: bis zu 20 Computer oder 20 Benutzer, je nachdem, welche Grenze zuerst erreicht wird.

e. Company Package: unbegrenzt viele Computer und Benutzer innerhalb einer lizenzierten juristischen Person an einem oder mehreren Standorten.

f. Enterprise Package: unbegrenzt viele Computer und Benutzer innerhalb der lizenzierten Muttergesellschaft und ihrer kontrollierten Tochtergesellschaften weltweit. Eine kontrollierte Tochtergesellschaft ist ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von dieser Muttergesellschaft kontrolliert wird, und zwar nur solange diese Kontrolle besteht. Das Enterprise Package umfasst auch nach dem Lizenzkauf erworbene oder gegründete Tochtergesellschaften, solange sie unmittelbar oder mittelbar von der lizenzierten Muttergesellschaft kontrolliert werden.

Ein „Computer“ ist eine physische oder virtuelle Maschine, auf der die Software installiert ist. Ein „Benutzer“ ist eine namentlich bestimmte natürliche Person, die die Software direkt oder über ein Konto, Skript oder eine geplante Aufgabe bedient. Eine Lizenz darf einem Ersatzcomputer oder einem anderen Benutzer zugewiesen werden, sofern die geltenden Grenzen nicht überschritten werden und eine Einzelbenutzerlizenz nicht gleichzeitig von mehreren Benutzern genutzt wird.

4. Nutzung durch eine einzelne juristische Person und durch Dienstleister

Packages 1–4 und das Company Package sind auf die juristische Person beschränkt, für die sie erworben wurden. Verarbeitet ein Beratungsunternehmen, Managed-Service-Provider, Systemintegrator oder anderer Dritter Dokumente, die Kunden gehören oder von ihnen kontrolliert werden, ist für jeden Kunden eine separate geeignete ReplaceMagic-Lizenz erforderlich, sofern der Lizenzgeber nicht schriftlich etwas anderes vereinbart. Lizenzen sind der juristischen Person zugeordnet, deren Dokumente verarbeitet werden, nicht lediglich dem Bediener der Software. Die Verarbeitung von Dokumenten mehrerer juristischer Personen innerhalb derselben Unternehmensgruppe (Muttergesellschaft und kontrollierte Tochtergesellschaften) erfordert gegebenenfalls das Enterprise Package, separate Lizenzen oder eine schriftliche Vereinbarung mit dem Lizenzgeber. Für Dokumente nicht verbundener juristischer Personen ist jeweils eine separate Lizenz erforderlich, sofern der Lizenzgeber nicht schriftlich etwas anderes vereinbart.

5. Beschränkungen und Lizenzschlüssel

Der Lizenznehmer darf weder selbst noch durch Dritte: die Software zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, außer soweit zwingendes Recht dies ausdrücklich erlaubt; sie verändern oder abgeleitete Werke erstellen; Lizenz-, Aktivierungs-, Überprüfungs- oder Nutzungskontrollen umgehen; einen Lizenzschlüssel außerhalb seines Lizenzumfangs verwenden oder weitergeben; Dokumente Dritter entgegen Abschnitt 4 verarbeiten; oder die Software rechtswidrig oder über den erworbenen Umfang hinaus nutzen. Lizenzschlüssel und -dateien werden lizenziert, nicht verkauft, und sind vertrauliche Informationen des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer ist für die Nutzung der ihm ausgegebenen Schlüssel verantwortlich, außer soweit diese durch den Lizenzgeber verursacht wurde.

Überschreitet die Nutzung den Umfang der erworbenen Lizenz, muss der Lizenznehmer die dafür erforderlichen zusätzlichen Lizenzen erwerben.

6. Test- und Vorabversionen

Das Scannen in der Testversion, einschließlich ReplaceMagic.SmartMapper, ist sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Anzahl gescannter Dokumente unbegrenzt. Die nachstehenden Dokumentgrenzen und die Pflicht zum Neustart der Anwendung gelten nur für Ersetzungs- oder Reparaturvorgänge, die Änderungen vornehmen, nicht für das Scannen. Die Ersetzungsfunktion darf nur während des in der Software oder auf der Website des Lizenzgebers angegebenen Testzeitraums und innerhalb der geltenden Funktionsgrenzen verwendet werden. In der Testversion sind Ersetzungen auf ungefähr 10 % aller gescannten Dokumente beschränkt; bei ReplaceMagic.SmartMapper dürfen höchstens 100 gescannte Dokumente geändert werden. Pro Anwendungssitzung ist nur ein Test-Ersetzungs- oder Reparaturdurchlauf möglich. Vor einem weiteren solchen Durchlauf muss die Anwendung neu gestartet werden. Ein Neustart verlängert den Testzeitraum nicht und setzt ihn nicht zurück. Nach Ablauf des Testzeitraums darf die Ersetzungsfunktion nur weiterverwendet werden, wenn eine kommerzielle Softwarelizenz erworben wird.

Die Testversion wird im gesetzlich größtmöglichen Umfang „WIE BESEHEN“ und „WIE VERFÜGBAR“ ohne Gewährleistungs-, Support-, Wartungs- oder Aktualisierungspflichten bereitgestellt.

Vorab-, Alpha-, Beta-, Preview- und Release-Candidate-Builds werden ebenfalls im gesetzlich größtmöglichen Umfang „WIE BESEHEN“ und „WIE VERFÜGBAR“ bereitgestellt, ohne die beschränkte Gewährleistung gemäß Abschnitt 10 und ohne Verpflichtung zu Support, Wartung oder Aktualisierungen für diese Builds, sofern der Lizenzgeber nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bestehende Support- oder Wartungsansprüche des Lizenznehmers für allgemein verfügbare kommerzielle Versionen werden dadurch nicht eingeschränkt. Zwingende Rechte bleiben unberührt.

7. Kopien, Support und Wartung

Der Lizenznehmer darf Kopien nur anfertigen, soweit dies für die genehmigte Installation, Bereitstellung und Sicherung angemessen erforderlich ist; Sicherungskopien erhöhen die zulässige Anzahl von Installationen oder Benutzern nicht. Eine kommerzielle Lizenz umfasst produktbezogenen Support und alle allgemein verfügbaren Updates, Upgrades und Fehlerbehebungen, die in den ersten 12 Monaten nach dem Kauf für das lizenzierte Produkt veröffentlicht werden. Erweiterte Wartung gewährt denselben Anspruch für den erworbenen Wartungszeitraum. Das Ende von Support oder Wartung beendet eine ansonsten gültige unbefristete Lizenz nicht; spätere Updates, Upgrades und Support setzen jedoch einen aktiven Anspruch voraus.

Support erfolgt per E-Mail auf Englisch. Der Lizenzgeber gibt an seinen normalen Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden eine erste Antwort auf Supportanfragen; Zeiten an arbeitsfreien Tagen zählen nicht zu dieser Frist. Diese Zusage garantiert keine Lösung innerhalb dieses Zeitraums. Der Lizenzgeber bemüht sich in wirtschaftlich angemessenem Umfang um die Lösung unterstützter Probleme. Support beschränkt sich auf Hilfe bei reproduzierbaren technischen Problemen und Fehlern der Software. Installation, Konfiguration, Schulung, Beratung, projektspezifische Hilfe und andere professionelle Dienstleistungen sind nicht umfasst. Der Lizenznehmer kann um angemessen erforderliche Diagnoseinformationen gebeten werden und sollte unnötige vertrauliche oder personenbezogene Daten vor der Übermittlung entfernen.

8. Softwarekommunikation und Lizenzüberprüfung

Die Software kann mit Servern des Lizenzgebers oder Diensten Dritter kommunizieren, um Lizenzen zu aktivieren, nach Updates zu suchen, vom Lizenznehmer ausdrücklich gewählte Funktionen auszuführen, einschließlich der Prüfung defekter Links an ihren Zieladressen oder des Zugriffs auf ausgewählte Dokumentenspeicherorte, sowie zur begrenzten Überprüfung der Lizenznutzung.

Die begrenzte Überprüfung der Lizenznutzung kann (i) die erfolgreiche Lizenzaktivierung, (ii) den ersten erfolgreichen Start oder Einsatz einer kommerziellen Lizenz, (iii) bis zu den ersten fünf erfolgreichen Ersetzungsvorgängen mit ReplaceMagic und bei ReplaceMagic.SmartMapper (iv) bis zu den ersten fünf erfolgreichen Ausführungen der Such-/Ersetzungsschlüsselgenerierung sowie (v) bis zu den ersten fünf erfolgreichen Reparaturvorgängen erfassen. Diese Ereignisse können die Kaufkennung (Purchase ID), Produkt/Edition, Softwareversion, Datum/Uhrzeit und gegebenenfalls die Dauer des jeweiligen Vorgangs enthalten.

Bei der Kommunikation mit den Servern des Lizenzgebers können zudem übliche technische Verbindungsdaten wie IP-Adresse, Datum/Uhrzeit und Serveranfrageinformationen entstehen, soweit dies für Betrieb, Sicherheit und Fehlerbehebung dieser Dienste erforderlich ist.

Die Software verarbeitet Kundendokumente lokal oder direkt an den vom Lizenznehmer ausgewählten Dokumentenspeicherorten. Durch Lizenzaktivierung oder Lizenznutzungsüberprüfung erhält der Lizenzgeber keine Dokumente oder Dokumentinhalte des Lizenznehmers, keinen Zugriff darauf und keinen Einblick darin. Diese Kommunikation übermittelt keine Dokumentinhalte, Dokumentnamen, Datei-/Ordnerpfade, Links in Dokumenten, SharePoint-URLs, Such-/Ersetzungswerte oder sonstigen Kundeninhalte an den Lizenzgeber.

9. Datenschutz und Vertraulichkeit

Im Zusammenhang mit einem Kauf erhobene personenbezogene Daten, etwa Kunden-, Kontakt-, Rechnungs- und Transaktionsinformationen, können vom Lizenzgeber und seinen Dienstleistern einschließlich Zahlungsabwicklern für Auftragsabwicklung, Zahlung, Steuern, Buchhaltung, Betrugsprävention und damit verbundene rechtliche oder administrative Zwecke verarbeitet werden. Technische Verbindungsdaten gemäß Abschnitt 8 können für Dienstbetrieb, Sicherheit, Fehlerbehebung und Lizenzüberprüfung verarbeitet werden.

Personenbezogene Daten werden auf das für diese Zwecke angemessen Erforderliche begrenzt und nur so lange gespeichert, wie angemessen erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben. Sie können in den USA, der Europäischen Union und anderen Ländern verarbeitet werden, in denen der Lizenzgeber oder seine Dienstleister tätig sind. Verlangt das geltende Datenschutzrecht Schutzmaßnahmen für eine internationale Übermittlung personenbezogener Daten, verwendet oder verlangt der Lizenzgeber einen geeigneten rechtmäßigen Übermittlungsmechanismus.

Die Software benötigt keine personenbezogenen Daten über Benutzer des Lizenznehmers, um Kundendokumente zu verarbeiten. Die begrenzten Informationen zur Lizenznutzung gemäß Abschnitt 8 sind von Kundendokumentinhalten getrennt und auf die dort beschriebenen Informationen beschränkt.

Informationen, Dokumente oder andere Materialien, die der Lizenznehmer freiwillig im Rahmen einer Supportanfrage bereitstellt, werden nur verwendet, soweit dies zur Untersuchung und Beantwortung der Anfrage angemessen erforderlich ist, und gemäß geltendem Datenschutzrecht behandelt.

„Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag offengelegt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich gelten. Jede Partei schützt die vertraulichen Informationen der anderen, nutzt sie nur für vertragsbezogene Zwecke und legt sie nur Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Dienstleistern oder Beratern offen, die sie benötigen und angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen. Dies gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig öffentlich sind, zuvor ohne Beschränkung bekannt waren, rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitspflichten erhalten wurden, unabhängig ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden oder gesetzlich offengelegt werden müssen.

Diese Vertraulichkeitspflichten gelten für drei Jahre nach der Offenlegung und bei Geschäftsgeheimnissen, der Software sowie Lizenzschlüsseln/-dateien so lange, wie diese als solche geschützt bleiben.

10. Beschränkte Gewährleistung und Rechtsbehelfe

Für 30 Tage nach Lieferung gewährleistet der Lizenzgeber, dass die kommerzielle Software bei Nutzung in einer unterstützten Umgebung im Wesentlichen gemäß der Dokumentation funktioniert. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Fehlgebrauch, nicht unterstützte oder veränderte Umgebungen, Software oder Dienste Dritter, Kundendaten oder -konfigurationen oder nicht dokumentierte Funktionen. Soweit gesetzlich zulässig, ersetzt diese beschränkte Gewährleistung alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, einschließlich Marktgängigkeit, Nichtverletzung von Rechten und Eignung für einen bestimmten Zweck.

Ein Gewährleistungsfall muss innerhalb der 30-Tage-Frist mit ausreichenden Informationen und angemessener Mitwirkung zur Reproduktion und Untersuchung gemeldet werden. Der Lizenzgeber kann Anweisungen, eine Korrektur, ein Update, eine Umgehungslösung oder andere angemessene Abhilfe bereitstellen. Bleibt ein reproduzierbarer Fehler, der die dokumentierte Nutzung wesentlich verhindert, 30 Tage nach Eingang ausreichender Untersuchungsinformationen beim Lizenzgeber ungelöst, kann der Lizenznehmer die Erstattung der betroffenen Lizenzgebühr verlangen. Mit deren Erstattung endet diese Lizenz; der Lizenznehmer muss die Nutzung der lizenzierten Software einstellen und den betreffenden Lizenzschlüssel bzw. die Lizenzdatei entfernen. Zwingende Rechte bleiben unberührt.

11. Haftungsbeschränkung

IM GESETZLICH GRÖSSTMÖGLICHEN UMFANG HAFTET DER LIZENZGEBER NICHT FÜR MITTELBARE, BEILÄUFIGE, BESONDERE, EXEMPLARISCHE, STRAF- ODER FOLGESCHÄDEN ODER FÜR ENTGANGENEN GEWINN, UMSATZ, GESCHÄFTSMÖGLICHKEITEN, GESCHÄFTSWERT, ERWARTETE EINSPARUNGEN ODER DATENVERLUST BZW. DATENBESCHÄDIGUNG. DIE GESAMTHAFTUNG DES LIZENZGEBERS AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER SOFTWARE ODER DIESEM VERTRAG ÜBERSTEIGT NICHT DEN TATSÄCHLICH FÜR DIE BETROFFENE, ANSPRUCHSBEGRÜNDENDE LIZENZ GEZAHLTEN BETRAG.

Diese Beschränkungen gelten nicht für Haftung, die rechtlich nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf, einschließlich gegebenenfalls Betrug oder arglistiger Täuschung, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, Tod oder Körperverletzung durch Fahrlässigkeit sowie Haftung, die nach zwingendem Verbraucherrecht nicht beschränkt werden darf.

Die Haftungsobergrenze dieses Abschnitts gilt nur für den Lizenzgeber. Sie begrenzt weder Zahlungspflichten des Lizenznehmers noch seine Freistellungspflichten gemäß Abschnitt 13 oder seine Haftung für unbefugte Nutzung oder Verbreitung der Software, Umgehung von Lizenzbeschränkungen oder Verletzung geistiger Eigentumsrechte des Lizenzgebers.

12. Ansprüche wegen geistigen Eigentums

Erhebt ein Dritter einen glaubhaften Anspruch, dass die unveränderte kommerzielle Software bei vertragsgemäßer Nutzung seine geistigen Eigentumsrechte verletzt, wird der Lizenzgeber nach eigener Wahl das Recht zur weiteren Nutzung beschaffen, die Software so ändern oder ersetzen, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, oder die betroffene Lizenz beenden und die Lizenzgebühr erstatten.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Änderungen, die nicht der Lizenzgeber vorgenommen hat, unbefugter Nutzung, Kundeninhalten oder -vorgaben, Kombinationen mit nicht vom Lizenzgeber gelieferten oder empfohlenen Produkten oder Diensten, wenn der Anspruch sonst nicht entstanden wäre, oder fortgesetzter Nutzung, nachdem der Lizenzgeber einen nicht rechtsverletzenden Ersatz bereitgestellt oder angeboten hat.

Im gesetzlich größtmöglichen Umfang sind die Rechtsbehelfe dieses Abschnitts die ausschließlichen Rechtsbehelfe des Lizenznehmers bei Ansprüchen Dritter wegen Verletzung geistiger Eigentumsrechte durch die Software.

13. Verantwortung und Freistellung durch den Lizenznehmer

Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Softwarenutzung rechtmäßig und autorisiert ist und dass er die erforderlichen Rechte und Befugnisse zur Verarbeitung von Dokumenten und anderen Inhalten mit der Software besitzt.

Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter, Schäden und angemessenen Kosten frei, die aus seiner rechtswidrigen oder unbefugten Softwarenutzung oder der Verarbeitung von Inhalten ohne erforderliche Rechte oder Befugnisse entstehen, außer soweit sie durch Fahrlässigkeit, Vorsatz oder wesentlichen Vertragsverstoß des Lizenzgebers verursacht wurden.

14. Gebühren, Steuern und Erstattungen

Die Gebühren entsprechen der jeweiligen Auftragsbestätigung oder dem veröffentlichten Preis des Lizenzgebers zum Kaufzeitpunkt und verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich anwendbarer Verkaufs-, Nutzungs-, Mehrwert-/Waren- und Dienstleistungssteuern sowie ähnlicher Steuern. Der Lizenznehmer stellt angemessen erforderliche Steuerinformationen bereit.

Sofern Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes vorsehen, sind Gebühren vor Lieferung des jeweiligen Lizenzschlüssels bzw. der Lizenzdatei fällig. Der Lizenzgeber kann Lieferung oder Aktivierung bis zum Zahlungseingang zurückhalten. Vereinbart er Zahlung nach Lieferung, gilt die in Rechnung oder Auftragsbestätigung angegebene Zahlungsfrist.

Sofern gesetzlich nicht vorgeschrieben oder vom Lizenzgeber ausdrücklich vereinbart, sind Käufe kommerzieller Softwarelizenzen nach Lieferung oder Bereitstellung des jeweiligen Lizenzschlüssels bzw. der Lizenzdatei endgültig und nicht erstattungsfähig. Geänderte Anforderungen, Projektabbruch, -verschiebung oder -abschluss, Wegfall des Softwarebedarfs, Wahl einer falschen Edition oder Lizenzart, Abschluss der Aufgabe, für die die Software erworben wurde, oder Erwartungen an nicht dokumentierte Funktionen begründen für sich allein keinen Erstattungsanspruch.

Der Lizenzgeber kann dennoch nach eigenem Ermessen einem Umtausch, Upgrade, einer Gutschrift oder Erstattung zustimmen. Die vorstehenden Bedingungen zur Nichterstattungsfähigkeit beschränken keine Erstattungsrechte gemäß Abschnitten 10 und 12 oder zwingendem Recht. Ansprüche wegen technischer Fehler richten sich nach Abschnitt 10, Erstattungen wegen geistiger Eigentumsansprüche nach Abschnitt 12.

15. Verbraucher

Die Software wird hauptsächlich zur geschäftlichen Nutzung angeboten. Ist der Lizenznehmer Verbraucher, schließt oder beschränkt dieser Vertrag keine Verbraucherrechte, die rechtlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden dürfen.

Gewährt das geltende Recht Verbrauchern ein Widerrufsrecht oder andere zwingende Rechte beim Kauf digitaler Inhalte oder Software, gelten diese Rechte und ihre Bedingungen oder Ausnahmen nach Maßgabe des Gesetzes.

Eine Rechtswahl oder Gerichtsstandsvereinbarung in diesem Vertrag entzieht einem Verbraucher nicht den zwingenden Schutz nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts.

16. Komponenten Dritter, Export und höhere Gewalt

Die Software kann Komponenten oder Dienste Dritter enthalten oder mit ihnen zusammenarbeiten, für die gesonderte Bedingungen gelten können. Der Lizenzgeber kontrolliert unabhängige Dienste Dritter nicht und ist nicht für deren Verfügbarkeit, Änderungen, Einstellung oder Probleme aufgrund von Umständen außerhalb seiner angemessenen Kontrolle verantwortlich.

Der Lizenznehmer hält geltende Exportkontroll-, Sanktions- und Handelsgesetze ein und nutzt die Software nicht und stellt sie nicht bereit, soweit dies gesetzlich verboten ist.

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer Pflichten, ausgenommen bereits fällige Zahlungspflichten, infolge von Ereignissen außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle, sofern sie angemessene Anstrengungen zur Minderung der Auswirkungen unternimmt.

17. Vollständige Vereinbarung und Bestellungen

Dieser Vertrag und die jeweilige Auftragsbestätigung bilden die vollständige Vereinbarung zur Software und ersetzen frühere diesbezügliche Mitteilungen.

Bedingungen in Bestellungen, Beschaffungsportalen, Händlerdokumenten oder anderen Kunden- oder Drittdokumenten ändern oder ersetzen diesen Vertrag nicht, sofern ein bevollmächtigter Vertreter des Lizenzgebers sie nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

Schließen Lizenzgeber und Lizenznehmer eine gesonderte schriftliche Vereinbarung, die ausdrücklich die Software regelt, hat diese bei Widersprüchen Vorrang vor diesem Vertrag.

Bezeichnet eine Auftragsbestätigung ausdrücklich eine von diesem Vertrag abweichende Bedingung, hat sie für diese Bedingung und diesen Auftrag Vorrang.

18. Beendigung und Fortgeltung

Der Lizenzgeber kann eine betroffene Lizenz beenden, wenn der Lizenznehmer diesen Vertrag wesentlich verletzt und einen behebbaren Verstoß nicht innerhalb von 15 Tagen nach schriftlicher Mitteilung behebt. Bei unbefugter Verbreitung oder Unterlizenzierung, absichtlicher Umgehung von Lizenzbeschränkungen, rechtswidriger Softwarenutzung oder wenn geltendes Sanktions- oder Exportrecht es verlangt, kann er die Lizenz sofort beenden.

Nach Beendigung einer Lizenz muss der Lizenznehmer die Nutzung der betroffenen Software einstellen, sie deinstallieren und den jeweiligen Lizenzschlüssel bzw. die Lizenzdatei sowie nicht mehr gestattete Kopien entfernen oder vernichten. Eine Beendigung aufgrund eines Verstoßes des Lizenznehmers begründet keinen Erstattungsanspruch.

Bestimmungen über Eigentum, Lizenzbeschränkungen, Vertraulichkeit, Haftungsbeschränkung, Freistellung, Zahlungspflichten, anwendbares Recht und solche, die ihrer Natur nach fortgelten sollen, bleiben nach Vertragsende wirksam.

19. Versionen und Annahme

Für eine kommerzielle Lizenz gilt vorbehaltlich der obigen Anwendbarkeitsregelung die zum Kaufzeitpunkt bereitgestellte Vertragsfassung. Bei bestehenden unbefristeten Lizenzen gilt dieser Vertrag für eine spätere Softwareversion oder einen Build in diesem Anwendungsbereich nur nach ausdrücklicher Annahme durch den Lizenznehmer. Diese Annahme ändert die Bedingungen für frühere Softwareversionen nicht rückwirkend. Spätere Vertragsfassungen gelten nicht rückwirkend, sofern der Lizenznehmer sie nicht ausdrücklich akzeptiert. Eine spätere Fassung kann für Lizenzen gelten, die nach Beginn ihrer Anwendbarkeit erworben werden. Eine bloße Verlängerung von Wartung oder Support ändert weder die Bedingungen einer bestehenden unbefristeten Lizenz noch stellt sie die Annahme einer neuen Vertragsfassung dar.

Softwarekommunikation in späteren Versionen. Die in Abschnitt 8 beschriebene Softwarekommunikation und begrenzte Lizenznutzungsüberprüfung sind Funktionen der jeweiligen Softwareversion oder des Builds, einschließlich Vorab-Builds, und können bei deren Nutzung mit einer früher erworbenen Lizenz arbeiten. Ihr Betrieb hängt nicht vom Kaufdatum der Lizenz ab. Dieser Absatz erweitert weder die Informationen oder Ereignisse aus Abschnitt 8 noch ändert er Umfang oder Laufzeit der erworbenen Lizenz oder verdrängt verbindliche Zusagen aus einem früheren Vertrag oder geltendem Recht.

Der Lizenznehmer akzeptiert diesen Vertrag durch Kauf einer kommerziellen Lizenz, nachdem er auf den Vertrag hingewiesen wurde und Zugang dazu erhalten hat, oder durch ausdrückliche elektronische Zustimmung bei der Installation. Bevor eine Organisation die Software unbeaufsichtigt, still oder automatisiert installiert, muss ein bevollmächtigter Vertreter auf diesen Vertrag hingewiesen werden, Zugang dazu erhalten und ihn im Namen der Organisation ausdrücklich schriftlich oder elektronisch akzeptieren. Eine unbeaufsichtigte, stille oder automatisierte Installation allein gilt nicht als Annahme. Wer den Vertrag für eine Organisation akzeptiert, erklärt, zu deren Bindung befugt zu sein.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des US-Bundesstaats Delaware unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

Vorbehaltlich zwingenden Rechts und der nachstehenden ausdrücklichen Ausnahmen sind die zuständigen einzelstaatlichen und Bundesgerichte in Delaware für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich zuständig.

Dieser Abschnitt beschränkt nicht das Recht einer Partei, bei jedem zuständigen Gericht einstweiligen Rechtsschutz oder Unterlassungsanordnungen zu beantragen, soweit dies zum Schutz ihrer Rechte erforderlich ist.

Handelt der Lizenznehmer im Rahmen seiner gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit, kann der Lizenzgeber, soweit gesetzlich zulässig, wegen unbezahlter Gebühren, unbefugter Nutzung oder Verbreitung der Software oder Verletzung seiner geistigen Eigentumsrechte auch vor den Gerichten klagen, die am eingetragenen Sitz oder Hauptgeschäftssitz des Lizenznehmers zuständig sind.

21. Übertragung

Der Lizenznehmer darf diesen Vertrag oder eine Lizenz nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers abtreten oder übertragen. Er darf jedoch den Vertrag und seine Lizenzen im Rahmen einer Fusion, Übernahme, Umstrukturierung oder Veräußerung im Wesentlichen des gesamten betroffenen Geschäftsbetriebs oder Vermögens auf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern dieser den Vertrag akzeptiert und die Pflichten des Lizenznehmers übernimmt und der Lizenznehmer den Lizenzgeber schriftlich über die Übertragung informiert. Nach einer zulässigen Übertragung eines Enterprise Package umfasst die lizenzierte Gruppe automatisch den Rechtsnachfolger, gegebenenfalls dessen oberste Muttergesellschaft und alle weltweit unmittelbar oder mittelbar von dieser obersten Muttergesellschaft kontrollierten Unternehmen (oder vom Rechtsnachfolger, falls dieser keine Muttergesellschaft hat). Dies umfasst sowohl zum Übertragungszeitpunkt bereits zur Gruppe gehörende als auch später erworbene oder gegründete Unternehmen, solange sie Teil der Gruppe bleiben. Das übertragene Enterprise Package gestattet unbegrenzt viele Computer und Benutzer in der gesamten Gruppe. Nach der Übertragung darf der übertragende Lizenznehmer die übertragenen Lizenzen nicht weiter nutzen, außer soweit er als Mitglied der oben beschriebenen lizenzierten Gruppe weiterhin vom übertragenen Enterprise Package erfasst wird.

Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Fusion, Übernahme, Umstrukturierung oder Veräußerung bzw. Übertragung der Software oder des betroffenen Geschäftsbetriebs abtreten oder übertragen.

22. Salvatorische Klausel und Verzicht

Ist eine Vertragsbestimmung unwirksam oder nicht durchsetzbar, wird sie im gesetzlich größtmöglichen Umfang durchgesetzt; die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.

Die unterlassene oder verzögerte Ausübung eines Rechts bedeutet keinen Verzicht darauf. Jeder Verzicht muss schriftlich erfolgen und von der verzichtenden Partei genehmigt werden.

23. Rückmeldungen

Der Lizenznehmer kann Vorschläge, Funktionswünsche, Fehlerberichte oder andere Rückmeldungen zur Software geben. Der Lizenzgeber darf sie ohne Beschränkung oder Vergütung verwenden und einarbeiten.

Dadurch erhält der Lizenzgeber keine Rechte an vertraulichen Informationen, Dokumenten oder Daten des Lizenznehmers und darf diesen nicht ohne Zustimmung öffentlich benennen.

24. Sprache

Dieser Vertrag ist in englischer Sprache verfasst. Übersetzungen dienen nur der Erleichterung; bei Widersprüchen ist die englische Fassung maßgeblich, sofern zwingendes Recht nichts anderes verlangt.

25. Mitteilungen

Förmliche Mitteilungen nach diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mitteilungen an den Lizenzgeber sind per E-Mail an legal@replacemagic.com zu senden. Mitteilungen an den Lizenznehmer können an die mit der jeweiligen Bestellung oder Lizenz verknüpfte E-Mail-Adresse oder andere Kontaktdaten gesendet werden.

Gewöhnliche Supportkorrespondenz gilt nicht als förmliche Mitteilung, sofern sie nicht eindeutig als solche bezeichnet wird.


Fragen zu diesen Bedingungen? Kontaktieren Sie uns oder senden Sie eine E-Mail an support@replacemagic.com